Leitsatz:
Ein zum Ablauf der Mindestlaufzeit befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Formularmietvertrag ist jedenfalls dann wirksam, wenn er für beide Seiten gelten soll und die Kündigung faktisch nicht länger als für ein Jahr ausgeschlossen ist.
BGH v. 14.7.2004 – VIII ZR 294/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen
Die maßgebliche Klausel lautete:
„Das Mietverhältnis ist erstmalig zum 31.12.02 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar und setzt sich anderenfalls nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit auf unbestimmt Dauer fort.“
10.03.2013