Leitsatz:
Mit der Beendigung des Mietverhältnisses und dem Auszug des Mieters aus der Wohnung ist die Erledigung des auf Mängelbeseitigung gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahrens eingetreten. Zuvor ist der Vermieter grundsätzlich mit dem Erfüllungseinwand zu hören, soweit nicht tatsächliche Gründe bereits eine Erfüllungsbereitschaft widerlegen.
BGH v. 21.12.2004 – IXa ZB 281/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
05.03.2013