Leitsatz:
Die Frage, wann die Kosten für einen Concierge-Dienst als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sind, ist nur auf Grund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beantworten.
Eine Umlage kann ausnahmsweise nur infrage kommen, wenn die Einführung des Concierge-Dienstes auf Grund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist.
Allein der abstrakte Hinweis auf die Größe der Wohnanlage, das Bedürfnis nach Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere auf die Bedürfnisse älterer Mieter reicht nicht aus.
BGH v. 5.4.2005 – VIII ZR 78/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen
Darüber hinaus setzt die Umlagefähigkeit solcher Kosten eine ausdrückliche oder zumindest schlüssige mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung voraus. Die Worte „sonstige Betriebskosten“ im Mietvertrag reichen hierfür nicht aus. Der Mietvertrag muss einen konkreten Begriff wie etwa „Pförtner“, „Concierge“ o.ä. enthalten.
04.01.2018