Leitsatz:
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Vermieter ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt hat, ist auf das gesamte Gebiet der Gemeinde und nicht lediglich auf den Stadtteil abzustellen, in dem sich die Mietwohnung befindet. Das Tatbestandsmerkmal des „geringen Angebotes“ ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen nur in dem betreffenden Stadtteil angespannt, im übrigen Stadtgebiet aber entspannt ist.
BGH v. 13.4.2005 – VIII ZR 44/04 –
komplette Entscheidung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Diese und die Entscheidung des BGH v. 28.01.2004 (VIII ZR 190/03, WM 04, 294; GE 04, 540) führen faktisch dazu, dass sich so gut wie kein Mieter mehr auf eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG berufen kann.
28.05.2018