Leitsatz:
Hinweis des Gerichts, dass der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen, da die Frage wegen der Entscheidung vom 6.4.2005 – VIII ZR 54/04 – nicht mehr klärungsbedürftig ist.
BGH v. 2.5.2005 – VIII ZR 292/04 –
Urteilstext
„… Die Ansicht der Revision, der Mietvertrag gestatte dem Vermieter die neue Abrechnungsweise, trifft nicht zu. Wenn in § 5 des Vertrages eine „etwa vorhandene Sammelheizung“ genannt wird, die der Vermieter mindestens während der Zeit vom 1. Oktober bis 20. April in Betrieb zu halten hat, ist damit die im Gebäude bei Vertragsschluss vorhandene Anlage gemeint, die hier von dem Vermieter unterhalten wird. Die Möglichkeit einer Änderung in eine von einem Dritten betriebene Heizung wird damit nicht eingeräumt.
§ 11 Nr. 2 des Vertrags erlaubt zwar die Umstellung auf ein anderes Heizmaterial – wie hier etwa auf Erdgas – und einen Anschluss an die Fernheizung, nicht aber die nachträgliche Einführung des Systems der so genannten Nahwärme (Wärmecontracting). Letzteres ist eine eigene Art der „Wärmelieferung“ mit einer besonderen Kostenstruktur, die unter anderem auch eine Umlegung von Investitionskosten einbezieht.
Zu Unrecht stützt die Revision darüber hinaus die Zulässigkeit der geänderten Abrechnung auf § 3 Nr. 6 des Vertrags, wonach „alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder -erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art … vom Zeitpunkt der Zulässigkeit vereinbart und zahlbar“ sind. Es ist schon fraglich, ob § 3 Nr. 6 die Heizkosten erfasst oder ob nicht in § 5 und § 11 Nr. 2 des Betrages eine Sonderregelung für die Heizung und die Warmwasserversorgung getroffen wird. Jedenfalls kann die mit einer Systemänderung verbundene Umstellung der Abrechnung von Kosten einer vom Eigentümer betriebenen Sammelheizung in Kosten der Nahwärme nicht als „Erhöhung bzw. Neueinführung von Nebenkosten“ angesehen werden. …“
05.03.2013