Leitsatz:
Solange ein Mieter nach dem Tod seines Vermieters keine Gewissheit darüber erlangen kann, wer Gläubiger seiner Mietverpflichtungen geworden ist, unterbleiben seine Mietzahlungen infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.
BGH v. 7.9.2005 – VIII ZR 24/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um den seltenen Fall, dass die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges ausscheidet, weil der Mieter die Mietzahlung in Folge eines Umstandes verweigert hatte, den er nicht zu vertreten gehabt hatte (§ 286 Abs. 4 BGB).
Der Mieter ist nämlich nicht zur Ermittlung der Erben seines verstorbenen Vermieters verpflichtet. Der Mieter darf vielmehr mit der Mietzahlung solange abwarten, bis der oder die Erben unter Bezeichnung ihrer Rechtsstellung an ihn herantreten.
Hier hatte die Hausverwaltung zwar eine neue Kontoverbindung benannt, aber lediglich eine Vollmacht einer nicht weiter erläuterten Erbengemeinschaft vorgelegt, so dass der Nachweis der Vollständigkeit der neuen Gläubiger (und Vermieter) fehlte. Dies reichte dem BGH nicht (!) aus.
24.02.2013