Leitsätze:
Wollen die Mietvertragsparteien mietvertraglich von einer nicht festgestellten Wohnfläche ausgehen, so müssen sie im Mietvertrag entweder keine Größe aufführen oder deutlich machen, dass eine erwähnte Fläche als eine bloße Schätzung oder die Angabe einer unverbindlichen Größenordnung zu verstehen ist.
Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Es ist unerheblich, wenn die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages durch Vergrößerung an die Bedürfnisse der Kläger angepasst wurde.
BGH v. 28.9.2005 – VIII ZR 101/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
06.05.2018