Leitsatz:
Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.
BGH v. 15.3.2006 – VIII ZR 74/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Sowohl Ansprüche nach § 1004 BGB als auch nach §§ 535 ff. BGB scheiden aus, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind. Dass die Grenzwerte der 26. BImSchV umstritten sind, ändert daran nichts. [nicht amtl. Leitsatz]
Auch der schwer kranke Mieter (hier: Herzschrittmacher, Bettlägerigkeit) muss darlegen, dass seine Gesundheit durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage, deren Errichtung der Vermieter gestattet hat, konkret gefährdet wird. [nicht amtl. Leitsatz]
25.02.2013