Leitsatz:
Der Stuttgarter Platz liegt nicht in einer bevorzugten Citylage im Sinne des Berliner Mietspiegels 2011.
LG Berlin vom 12.12.2013 – 67 S 629/12 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht begründet wie folgt: Die Wohnung liegt nicht in bevorzugter Citylage. Denn eine solche kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben. Die „Citylage“ einer Wohnung ist daher dann nicht „bevorzugt“, wenn weder die Straße, in der sie liegt, noch ihre unmittelbare Umgebung eine über das in Berlin anzutreffende Durchschnittsmaß hinausgehende besondere Dichte von Einrichtungen mit überdurchschnittlicher Anziehungskraft aufweisen. Dies ist beim Stuttgarter Platz der Fall. Zwar befindet sich in dessen Nähe die Wilmersdorfer Straße. Diese weist aber lediglich ein für die Großstadt Berlin typisches Maß an Einkaufsmöglichkeiten auf.
27.02.2014