Leitsatz:
§§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.
BGH v. 19.9.2006 – VIII ZR 336/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Stichtag 1.9.2001:
Für die Anwendbarkeit alten Rechts kommt es auf den Vertragsabschluss an und nicht auf den Beginn des Mietverhältnisses.
24.02.2013