Wenn Häuser zentralbeheizt oder mit Fernwärme oder per Wärmelieferung („Contracting“) versorgt werden, ist der Vermieter grundsätzlich zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten verpflichtet.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach und liegen auch keine zulässigen Ausnahmen vor, so steht dem Mieter nach § 12 der Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 Prozent des auf ihn entfallenden Anteils zu.
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MieterMagazin 3/14
Stand: 10.03.2014
10.03.2014