Leitsatz:
Die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 MHG setzt voraus, dass aus dem Schriftstück für den Mieter klar erkennbar ist, welche Art von Betriebskosten der Vermieter im Einzelnen umlegen will.
BGH v. 20.9.2006 – VIII ZR 279/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Rechtsgrundlage für die Umlage der Wärmecontractingkosten nach § 7 Abs. 4 HeizkostenVO kann auch eine einseitige Betriebskostenumlageerklärung nach § 14 MHG sein.
Diese muss dann aber die Wärmelieferungskosten als umlagefähig benennen.
04.01.2018