Leitsatz:
Der Mieter von Geschäftsräumen hat in der Regel kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Ob allein die Nichtzahlung der Kaution den Vermieter bereits vor Übergabe des Mietobjekts zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
BGH v. 21.3.2007 – XII ZR 255/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
09.05.2017