Unvergessen ist Loriots Trickfilmdialog zwischen den Herren Müller-Lüdenscheidt und Dr. Klöbner, die sich unverhofft gemeinsam in einer Badewanne wiederfinden und dabei trotz ihrer Nacktheit um Contenance bemüht sind.
Es geht auch wirklich nichts über ein entspannendes Bad zu zweit, zumindest mit dem Badepartner oder der Badepartnerin der Wahl – vorausgesetzt, die Badewanne ist groß genug dafür.
Das Ehepaar Wohlthat* aus Schöneberg genoss diesen Luxus, denn sie waren Mieter einer großen Berliner Altbauwohnung mit einer gemütlichen alten Badewanne, die ein ausgesprochen komfortables Baden ermöglichte. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchführte. Im Bad wurden neue Rohre verlegt, Sanitäreinrichtungen ausgetauscht und Platz für einen Waschmaschinenanschluss geschaffen. Auch eine neue Badewanne wurde eingebaut, schließlich war diese Bestandteil des Mietvertrages. Leider geizte Vermieter Wachowiak* beim Komfort und verbaute ein Modell, bei dem das Baden nur noch mit angewinkelten Beinen möglich war. Er war der Ansicht, damit sei seiner Wiederherstellungspflicht Genüge getan. Dieser Ansicht waren die Wohlthats nicht. Sie reichten Klage ein, unter anderem mit der Begründung, die Armaturen seien so eng gesetzt, dass ein Baden ohne blaue Flecken nicht mehr möglich sei. Platz für eine größere Wanne sei hingegen schon. … Wie hätten Sie entschieden?
Die Klage der Wohlthats wurde abgewiesen, denn die genauen Maße der Wanne seien im Mietvertrag nicht bezeichnet. Zudem hätten die Mieter im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen Gelegenheit gehabt, vor Einbau der Wanne auf die Baupläne, die ihnen bekannt waren, Einfluss zu nehmen.
Amtsgericht Schöneberg, 16. Mai 2000 – 16 C 541/99 –
Elke Koepping
* Namen von der Redaktion geändert
MieterMagazin 4/14
Illustration: Julia Gandras
23.04.2014