Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete nach Ablauf festgelegter Zeitspannen sich um einen jeweils konkret bezifferten Betrag erhöht, dann sind während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung sonst zulässige Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder wegen Modernisierungen (§ 559 BGB) ausgeschlossen.
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MieterMagazin 4/14
Stand: 10.04.2014
04.05.2017