Hat der Mieter Zweifel an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, steht ihm ein Kontrollrecht durch Einsicht in die Originalbelege zu. Wird ihm diese Einsicht nicht gewährt, ist die Betriebskostenabrechnung nicht fällig.
Ein Anspruch auf Übersendung kostenpflichtiger Belegkopien besteht allerdings nur, wenn die Einsichtnahme für den Mieter unzumutbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung sich mit ihren Unterlagen in einer weit entfernten Stadt befindet.
mr
MieterMagazin 4/14
25.10.2017