Leitsatz:
Es ist zunächst Sache des Mieters, der einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht, konkret vorzutragen, dass Heizwärme und Warmwasser in den der Abrechnung zugrunde liegenden Zeiträumen von einem anderen Wärmecontractor preiswerter angeboten wurden.
Erst dann ist es an dem Vermieter, darzulegen und erforderlichenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er mit dem von ihm abgeschlossenen Wärmecontractingvertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat.
Der Mieter, der eine bereits bei Abschluss des Mietvertrags mit Wärmecontracting versorgte Wohnung anmietet, kann sich gegen eine entsprechende Abrechnung der Kosten nicht mit dem Argument wehren, die Wohnung hätte durch eine andere Wärmeart preiswerter versorgt werden können.
BGH v. 13.6.2007 – VIII ZR 78/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
24.02.2013