Leitsatz:
Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.
BGH v. 9.4.2008 – XII ZR 89/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
03.02.2013