Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Sei es, dass man die Wohnung gemeinsam angemietet hat oder dass ein Partner irgendwann zum anderen gezogen ist. Doch was passiert eigentlich, wenn einer der beiden stirbt?
Völlig aufgelöst hatte sich Carola K. an den Berliner Mieterverein gewandt. Der Lebensgefährte der jungen Frau war bei einem Unfall gestorben. Zur Trauer kam nun noch die Sorge um die Wohnung, denn Carola K. war erst vor einem Jahr zu ihrem Partner gezogen. Der Hausverwaltung war dies zwar ordnungsgemäß mitgeteilt worden, doch der Mietvertrag wurde nicht geändert. Frau K. befürchtete daher, dass sie umgehend ausziehen müsse, schließlich war sie keine „richtige“ Mieterin. Doch in der Rechtsberatung konnte man sie beruhigen. Wenn, wie in diesem Fall, ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wird, tritt der überlebende Lebenspartner automatisch in das Mietverhältnis ein. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Mietvertrag mit unterschrieben hat. Das Mietverhältnis läuft ganz normal zu den alten Konditionen weiter. Auch die Erben haben keinen Zugriff auf die Wohnung.
Keinesfalls sollte man sich dazu überreden lassen, einen neuen – in der Regel ungünstigeren Vertrag – abzuschließen. Allerdings sollte Carola K. wissen, dass sie für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis haftet, beispielsweise Mietrückstände oder fällige Schönheitsreparaturen. Zudem könnte der Vermieter eine Kaution von ihr verlangen, falls sie nicht bereits von ihrem verstorbenen Freund gestellt wurde.
Doch was ist überhaupt ein „auf Dauer angelegter Haushalt“? Im Sinne des Gesetzes ist damit jede Lebensgemeinschaft – ob homo- oder heterosexuell – gemeint, die dauerhaft geführt wird und keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch das gegenseitige Einstehen der Partner füreinander aus, geht also über eine reine Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Auch eine Senioren-Wohngemeinschaft kann darunterfallen.
„Wenn der Vermieter dies anzweifelt, muss man die gemeinsame Haushaltsführung beweisen, am besten durch Zeugen“, erklärt Frank Maciejewski, Rechtsexperte beim Berliner Mieterverein. Die Tatsache, dass man in der Wohnung polizeilich angemeldet ist, reicht nicht aus. „Wichtig ist auch, dass der gemeinsame Haushalt schon über einen längeren Zeitraum besteht“, so Maciejewski. Nach drei Wochen Beziehung hat man in der Regel keinen Anspruch auf die Wohnung.
„Wilde Ehen“ sind also weitgehend den vor dem Standesamt geschlossenen gleichgestellt. Es gibt lediglich zwei Unterschiede. Wenn Kinder des Verstorbenen mit in der Wohnung leben, treten diese in den Mietvertrag zusammen mit dem Lebensgefährten ein. Bei Verheirateten ist die Reihenfolge der Anspruchsberechtigten anders: Zuerst kommt der überlebende Partner, dann die (erwachsenen) Kinder.
Nachteile haben nichteheliche Lebensgemeinschaften auch bei der – in der Praxis eher seltenen – Konstellation, dass es einen Ehegatten und einen Lebensgefährten gibt. In diesem Fall hat der Ehemann (oder die Ehefrau) gegenüber dem nicht verheirateten Partner Vorrang.
Und wenn der Partner die Wohnung nicht möchte …
Und was wäre, wenn Carola K. die Wohnung gar nicht behalten möchte, etwa weil diese zu groß ist oder weil sie mit schmerzlichen Erinnerungen verbunden ist? In diesem Fall sollte sie das dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Tod mitteilen, am besten schriftlich. Das Mietverhältnis würde dann auf die Erben übergehen.
Birgit Leiß
MieterMagazin 6/14
Im Todesfall geht das Mietverhältnis auf den hinterbliebenen Partner über – auch ohne Trauschein
Illustration: Lisa Smith
Rat und Tat
Kündigen – oder zahlen
Zu den weit verbreiteten Irrtümern gehört die Annahme, mit dem Tod eines Mieters ende auch automatisch das Mietverhältnis. Richtig ist: Hat der Verstorbene allein gelebt, wird das Mietverhältnis mit dem Erben weitergeführt. Will dieser nicht in die Wohnung einziehen, muss er innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Angehörigen kündigen. Dabei muss er zwar die normale gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Die Kündigung greift aber auch bei Zeitmietverträgen oder Verträgen mit Kündigungsausschluss. Auch der überlebende Ehegatte oder Mitmieter muss sich an die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten halten, wenn er die Wohnung nicht behalten möchte.
bl
05.01.2018