Leitsatz:
Dem Mieter, der Räume von einem nicht verfügungsberechtigten Vermieter gemietet hat, wird der vertragsmäßige Gebrauch bereits dadurch entzogen, dass der wahre Berechtigte nicht bereit ist, den Mieter die Mietsache zu den mit dem Vermieter vereinbarten Konditionen nutzen zu lassen.
BGH v. 10.7.2008 – IX ZR 128/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
04.02.2013