Leitsatz:
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Regelung des § 545 BGB keine Anwendung findet und eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert werde, der Schriftform bedürfe, fehlt es an der konstitutiven Bedeutung der Schriftformklausel, wenn die Parteien durch Invollzugsetzung eines noch nicht beurkundeten Vertrags zu erkennen geben, dass der Vertrag ohne Rücksicht auf die nicht eingehaltene Schriftform wirksam werden soll.
BGH v. 8.10.2008 – XII ZR 66/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
04.02.2013