Leitsatz:
Der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bemisst sich nach dem 3 1/2 -fachen Wert des einjährigen Erhöhungsbetrags; maßgeblich ist dabei der Wert der Verurteilung in erster Instanz.
BGH v. 8.4.2014 – VIII ZB 30/13 –
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29.05.2018