Leitsatz:
Eine vom Vermieter angebotene Erweiterung des Vertragsgegenstandes gegen Zahlung einer erhöhten Miete kann der Mieter durch Nutzung konkludent annehmen; das ist bei einer späteren Vergrößerung der Wohnfläche auch dann der Fall, wenn der Mieter sich den Einwand vorbehalten hatte, zur Duldung der Baumaßnahme nicht verpflichtet zu sein, aber gleichwohl die erweiterte Wohnfläche von Anfang an nutzt.
BGH v. 2.7.2014 – VIII ZR 298/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
06.05.2018