Leitsatz:
Wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages ein Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers verwendet hat, sind die vorformulierten Vertragsbedingungen vom Vermieter „gestellt“ worden (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der vom Vermieter in die Vertragsanbahnung eingeschaltete Makler ist nicht ein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Vermieters (§ 278 BGB).
BGH v. 14.12.2010 – VIII ZR 143/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mietvertragsparteien stritten um die Wirksamkeit einer Vertragsklausel. Der Vermieter räumte ein, dass die Klausel als Formularklausel unwirksam wäre, meinte aber, dass im vorliegenden Fall das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) auf die Klausel überhaupt nicht anzuwenden sei, weil der Mietvertrag nicht von ihm, sondern vom Makler vorgelegt worden war. Diese abenteuerliche Argumentation des Vermieters wies der BGH mit zwei Sätzen – wie aus den Leitsätzen ersichtlich – zurück.
16.07.2018