Leitsatz:
Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.
BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 113/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter zahlte seine Stromrechnungen an das Versorgungsunternehmen nicht. Schließlich kam es zu einer Stromsperre inklusive Abbau des Stromzählers durch das Versorgungsunternehmen. Als der Mieter daraufhin die Miete um 50 Prozent minderte, kündigte der Vermieter nach einigen Monaten fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der BGH gab dem Vermieter recht. Zwar ist ein fehlender Stromzähler ein Mangel der Mietsache. Jedoch lag die Ursache für diesen Mangel eindeutig und ausschließlich im Verhalten des Mieters begründet. Bei Mängeln aus der Sphäre des Mieters scheidet eine Mietminderung aber aus.
13.01.2013