Leitsatz:
Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.
BGH v. 28.9.2011 – VIII ZR 326/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieterin teilte der Mieterin mit, dass sie die vorhandenen, noch funktionstüchtigen Verbrauchserfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Sie beabsichtigte, die Geräte anzumieten. Informationen hierzu enthielt das Ankündigungsschreiben jedoch nicht. Die Mieterin verweigerte den Einbau unter anderem deshalb, weil sie gesundheitliche Gefahren befürchtete. Der BGH entschied jedoch wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Die von der Mieterin vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik seien wissenschaftlich nicht belegt. Daher seien sie aus der Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit dem Einbau eines Funkablesesystems verbundenen Vorteile zu entwerten.
13.01.2013