Leitsatz:
1. Zur Sicherung des Erhalts der Mietwohnung durch Mietvorauszahlung im Falle der Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers.
2. Im Rahmen einer Zwangsverwaltung richtet sich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
3. Die Unanwendbarkeit (auch) des § 1124 Abs. 2 BGB – zum Zwecke der Missbrauchsverhinderung – ist auf Fälle beschränkt, in denen die nicht nach periodischen Zeitabschnitten berechnete Vorauszahlung einer Gesamtmiete bereits im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart wurde.
BGH v. 11.10.2011 – VIII ZR 103/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 5 Seiten]
13.01.2013