Zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorliegen. Das bedeutet, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Kalenderjahr 2013 (1. Januar bis 31. Dezember) mussten bis spätestens Silvester 2014 beim Mieter eingetroffen sein. Kamen sie um 24 Uhr, war das zu spät.
Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem regelmäßig die Post kommt und der Mieter noch damit rechnen muss, dass er Post noch erhält. Bekommt der Mieter die Abrechnung später, kann der Vermieter in der Regel aus ihr keine Nachforderungen mehr stellen – egal, in welcher Höhe.
dmb
25.10.2017