Leitsatz:
Auf den Ersteher eines vermieteten Grundstücks geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte.
BGH v. 7.3.2012 – XII ZR 13/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Durch dieses Urteil erfährt die allgemeine Ansicht in der Mietrechtsliteratur endlich Bestätigung durch den Bundesgerichtshof: Der Erwerber beziehungsweise Ersteher der Mietwohnung trägt nach § 566 a BGB das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters.
Die mieterschützende Vorschrift des § 566 a BGB enthalte – so der BGH – die nach früherem Recht (§ 572 BGB a.F.) gegebene Tatbestandsvoraussetzung, dass die Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt wird oder dieser dem früheren Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt, nicht mehr. Durch die geänderte Vorschrift werde der Erwerber dem Mieter gegenüber zur Rückzahlung der Kaution ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob er die Mietsicherheit vom früheren Vermieter ausgehändigt bekommen hat oder noch erhalten kann.
28.12.2017