Leitsatz:
Rechnet der Vermieter über die Kaltwasserkosten nach einem nicht verbrauchsabhängigen Maßstab ab, obwohl ein verbrauchsabhängiger Maßstab vertraglich vereinbart ist, hat der Mieter entsprechend § 12 Abs. 1 HeizkostenVO das Recht, den auf ihn nach der Wohnfläche entfallenden Anteil der Kosten um 15 Prozent zu kürzen.
BGH v. 13.3.2012 – VIII ZR 218/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
13.01.2013