Leitsatz:
Zur Wirksamkeit der Abrede in einem Mietvertrag über Wohnraum, der Mieter habe einen Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, als Vereinbarung über die Umlegung von Betriebskosten.
BGH v. 2.5.2012 – XII ZR 88/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
13.01.2013