Leitsatz:
Es gibt keine allgemeine Regel, wonach eine ordentliche Kündigung immer dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt wird, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es künftig zu erneuten Zahlungsrückständen kommen wird und der Mieter auch im Übrigen keine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat. Denn dies liefe letztlich auf eine unzulässige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schonfristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) hinaus.
BGH vom 23.2.2016 – VIII ZR 321/14 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wenn auch das oben beschriebene Verhalten des Mieters zu keiner allgemeinen Regel führt, kann es doch im Einzelfall das Fehlverhalten des Mieters in „milderem Licht“ erscheinen lassen, und die Kündigung wegen Fehlens des in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Tatbestandsmerkmals „nicht unerheblich“ unwirksam werden lassen.
Allerdings lässt die nachträgliche Zahlung von Minderungsbeträgen nach Ausspruch der Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Vertragsverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann nicht „in milderem Licht“ erscheinen, wenn sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wird (BGH vom 28.11.2007 – VIII ZR 145/07).
14.06.2017