Leitsatz:
§ 1 WoG Bln schließt die rückwirkende Geltendmachung von Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungs-bau nicht aus.
AG Charlottenburg vom 26.9.2016 – 213 C 10/16 –
Mitgeteilt von RAin Katrin Motschenbach
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Sozialen Wohnungsbau konnte früher bei Vorhandensein einer wirksamen mietvertraglichen Gleitklausel eine Mieterhöhung auch rückwirkend geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 8 der Neubaumietenverordnung. Umstritten ist jedoch, ob diese Vorschrift durch das 2011 eingeführte Berliner Wohnraumgesetz weiterhin Anwendung findet.
Das Amtsgericht hat diese Frage bejaht. Die Begründung ist kurz: Die Regelung in § 1 WoG Bln will den Eintritt der Wirkungen einer Erhöhungserklärung für den Fall der mieterseitigen Kündigung ausschließen (Satz 2) und damit die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung von der nicht erfolgten Kündigung abhängig machen. Geregelt wird damit nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch rückwirkend – die monatliche Mieterhöhung geschuldet ist (Wirkungszeitpunkt), sondern ab wann die Mieterhöhung überhaupt wirksam ist (Wirksamkeitszeitpunkt) (so i.E. auch Seldeneck in GE 2012, 34, 37).
11.01.2017