Seit dem 1. Januar 2017 gilt die neue Ausführungsverordnung (AV) Wohnen, mit der die Wohnkostenübernahme für Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften geregelt ist. Der Neuanmietungszuschlag wird weiterhin gewährt. Der neue Senat hat zusätzliche Verbesserungen angekündigt.
Es war eine der letzten Amtshandlungen des vormaligen Sozialsenators Mario Czaja (CDU), als er im Dezember die neue AV Wohnen erließ. Die Richtwerte für die angemessene Bruttokaltmiete sind nicht geändert worden. Die Werte für die Heiz- und Warmwasserkosten sind aber auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels 2016 angepasst worden. Dadurch ändert sich – je nachdem, womit die Heizung befeuert wird – die Höchstsumme, die das Jobcenter insgesamt übernimmt.
Erhalten bleibt der Zuschlag für Neuanmietungen, der vor einem Jahr befristet bis Ende 2016 eingeführt worden ist. Bei einer erforderlichen Neuanmietung dürfen die Richtwerte um 10 Prozent überschritten werden, bei Obdachlosen, Flüchtlingen und Menschen, die von Wohnungslosigkeit bedroht sind, um 20 Prozent. Die Regelung habe sich bewährt.
Der neue rot-rot-grüne Senat hat sich darauf verständigt, die AV Wohnen noch einmal zu überarbeiten, um Zwangsumzüge von Hartz-IV-Empfängern zu vermeiden. Für die Ermittlung der Richtwerte sollen künftig nicht nur die Mieten aus der einfachen Wohnlage einbezogen werden, sondern auch die aus der mittleren Wohnlage. Wenn wie bisher nur die einfache Wohnlage berücksichtigt wird, reicht für viele Bedarfsgemeinschaften die Kostenübernahme nicht aus. Sie müssen entweder einen Teil der Miete aus ihrem knapp bemessenen Regelbedarf bestreiten oder umziehen. Mit der angekündigten Neuregelung will der Senat die soziale Entmischung der Stadt stoppen. Sie soll spätestens am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Jens Sethmann
BMV-Info Nr. 136: Hinweise zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II:
www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-136-hinweise-zur-wohnung-bei-arbeitslosengeld-2-alg2-hartz4.htm
30.01.2017