Leitsatz:
Das wohnwertmindernde Merkmal „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ des Berliner Mietspiegels liegt auch dann nicht vor, wenn die Fahrradständer auf dem Grundstück von den Mietern angeschafft worden sind und der Vermieter keine Fahrradständer zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist allein, ob Fahrräder auf dem Gelände des Mietgrundstücks abgestellt werden können.
AG Köpenick vom 22.12.2016 – 5 C 104/16 –
Mitgeteilt von RAin Regina Haberland
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
22.02.2017