Ein frisch abgeschliffener Holzfußboden ist etwas Schönes. Ob er auch als wohnwerterhöhendes Merkmal im Sinne des Mietspiegels zu werten ist, war bislang umstritten. Ein neues Urteil schafft da wenig Klarheit.
In dem aktuellen Urteil hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass ein abgezogener Dielenfußboden ein hochwertiger Bodenbelag gemäß Berliner Mietspiegel ist. Die Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung nennt als Beispiele für dieses Ausstattungsmerkmal lediglich hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein sowie Fliesen. Nach dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2015 gehört auch moderner PVC-Boden dazu. Für solch hochwertigen Belag wird im Altbau ein Plus von 0,56 Euro pro Quadratmeter monatlich angesetzt, bei neueren Baualtersgruppen sogar bis zu 1,10 Euro. Abgezogene Holzdielen mögen zwar mit hochwertigem Parkett nicht vergleichbar sein, befand das Gericht. Aber zumindest, wenn sie wie in dem vorliegenden Fall in einem gepflegten Zustand sind, seien sie gegenüber einem modernen PVC-Boden als gleichwertig anzusehen. Mit Blick auf die bisherige, fast durchweg anderslautende Rechtsprechung wies das Gericht auf die veränderten Wohnvorstellungen von Mietern im Allgemeinen hin.
Noch vor fünf Jahren hatte das Landgericht klargestellt, dass ein Dielenfußboden kein hochwertiger Bodenbelag ist (LG Berlin vom 9. Dezember 2011 – 63 S 220/11). Ein Jahr später wurde diese Einschätzung noch einmal bestätigt (LG Berlin vom 13. Juli 2012 – 65 S 116/12).
Klar ist: Wenn der Mieter die Holzböden selber abgeschliffen hat und der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen will, darf dieses Ausstattungsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Anders sieht es aus, wenn die abgezogenen Fußböden schon beim Einzug vorhanden sind. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Vermieter oder der Vormieter diesen Standard geschaffen hat. Der Bodenbelag gilt in der Regel als mitvermietet.
Birgit Leiß
23.03.2017