Leitsatz:
Zur Sollbeschaffenheit eines 1890 mit Holzbalkendecken errichteten Altbaus im Hinblick auf den Trittschallschutz.
AG Schöneberg vom 24.5.2017 – 9 C 5/16 –
Mitgeteilt von RAin Evelyn Meyer
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht führt aus: … Vorliegend wird der Standard eingehalten, der für vergleichbare Wohnungen mit Baujahr 1890 üblich ist. Zu diesem Zeitpunkt existierten noch keine DIN-Normen bezüglich eines schallschutztechnischen Mindeststandards. Insbesondere die DIN 4109, deren ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1944 stammt, existierte zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht und kann deshalb vorliegend auch nicht zum Maßstab genommen werden. Die Baupolizeiordnung von 1892, die also auch erst nach der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes in Kraft getreten ist, enthielt keine Vorgaben zum Schallschutz, sondern nur zur Feuersicherheit und zur Gesundheitspflege. Mangels entsprechender Regelungen zu einem technischen Mindeststandard im Jahr 1890 ist deshalb darauf abzustellen, was bei vergleichbaren Wohngebäuden dieser Baualtersklasse üblich war. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 2.3.2017 ergibt sich, dass Holzbalkendecken, wie sie damals üblicherweise ausgeführt wurden und auch in dem streitgegenständlichen Gebäude vorhanden sind, einen Normtrittschallpegel von ca. L‘n,w. = 65 bis 70 dB aufweisen.
Somit kann die Klägerin auch gegenwärtig bei einem solchen Altbau aus dem Jahr 1890 nicht die Einhaltung eines besseren Schallschutzes als L‘n,w = 65 bis 70 dB verlangen. …
16.09.2017