Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Fernwärmeversorger ihre allgemeinen Preise nicht im Internet veröffentlichen müssen.
Der vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband, der mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bundesverband Neue Energiewirtschaft bereits seit Jahren eine umfassende Reform des Fernwärmemarktes fordert, hatte gegen „innogy SE“, ehemals RWE International SE, geklagt und mehr Transparenz und Informationen im Internet gefordert. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme aus dem Jahre 1980 hat ein Fernwärmeversorger seine Preise „in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben“. Das OLG Hamm entschied, dass eine einmalige Veröffentlichung der Preise in regionalen Tageszeitungen oder ein Aushang im Heizkraftwerk dafür ausreichend seien – auch wenn auf dem Strom- und Gasmarkt in Sonderregelungen Preisveröffentlichungen im Internet längst vorgeschrieben sind.
Rainer Bratfisch
22.09.2017