Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse sorgte das Berliner Landgericht unlängst für reichlich Wirbel. Zwar hat der Senat umgehend klargestellt, dass nur das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklären kann. Doch der Beschluss ist Wasser auf die Mühlen der Vermieterverbände, auch wenn deren Argumente ganz anders lauten.
In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin auf Rückzahlung einer überhöhten Miete geklagt – mit teilweisem Erfolg (Landgericht Berlin vom 14. September 2017 – 67 S 149/17). Obwohl es bei diesem Rechtsstreit gar nicht auf die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Mietpreisbremse ankam, führte das Gericht auf mehreren Seiten seine Rechtsansicht dazu aus. „Ein sehr ungewöhnlicher Vorgang“, sagt dazu Dr. Rainer Tietzsch, Vorsitzender des Berliner Mietervereins. Der Rechtsanwalt hält die vorgebrachten Argumente für nicht stichhaltig.
Das Gericht sieht in der Vorschrift zur Mietpreisbremse vor allem einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Vermietern. Mit der ortsüblichen Vergleichsmiete habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Eigentümer in verschiedenen Städten ungleich treffe. So darf ein Berliner Vermieter bei Neuvermietung maximal 6,49 Euro pro Quadratmeter nehmen, während in Stuttgart 9,02 und in München sogar 11,28 Euro verlangt werden dürfen. Sachliche Gründe dafür konnte das Gericht nicht erkennen. „Der Gesetzgeber darf sehr wohl lokal differenzieren“, sagt dagegen Tietzsch.
Die betreffende Kammer beim Landgericht gilt als relativ mieterfreundlich, was sich in einem anderen Punkt zeigt, mit dem die Richter ihre Ansicht begründen: Es sei nicht gerechtfertigt, dass die Mietpreisbremse dann nicht greift, wenn bereits der Vormieter eine überhöhte Miete gezahlt hat. Diese Ungleichbehandlung sei mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar, heißt es in einer Presseerklärung der Berliner Zivilgerichte: „Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen, die die am Markt erzielbare Miete ausgeschöpft haben.“
Derzeit ist das Bundesverfassungsgericht nicht mit einer Überprüfung der Mietpreisbremse befasst. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Landgericht den laufenden Rechtsstreit ausgesetzt und dazu eine Entscheidung des obersten Gerichts eingeholt hätte. Doch die Kammer hat lediglich in einem sogenannten Hinweisbeschluss an die Streitparteien ihre Rechtsmeinung geäußert.
Birgit Leiß
27.10.2017