Leitsatz:
Die formularvertragliche Vereinbarung einer Mietvertragsabschlussgebühr in Höhe von 200 Euro verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist nichtig.
AG Neukölln vom 11.10.2017 – 20 C 19/17 –
Mitgeteilt von RA Max Werner Althoff
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Am 30.11.2016 unterzeichneten die Mieter, der Vermieter und die Vormieter eine vom Vermieter vorgelegte, als „Nachtrag 1“ bezeichnete Vereinbarung. ln der Vereinbarung war unter anderem geregelt, dass die Vormieter aus dem Mietvertrag ausscheiden und die (jetzigen) Mieter in den Mietvertrag eintreten. ln Ziffer 6 der Vereinbarung war geregelt, dass die Mieter wegen des Hauptmietvertragspartnerwechsels an den Vermieter ein Aufwandsentgelt in Höhe von 200 Euro zu zahlen haben. …
Die Mieter verlangten später die Rückzahlung der 200 Euro vom Vermieter und erhoben nach dessen Weigerung Klage vor dem Amtsgericht. Das Gericht gab der Klage statt: Die Mieter hätten einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen an den Vermieter gezahlten Aufwandsentgelts in Höhe von 200 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des Aufwandentgelts erfolgte rechtsgrundlos. Die Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 30.11. 2016 sei nämlich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bei der Regelung handele es sich um eine vom Vermieter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung vom 30.11.2016 und damit auch die Regelung in Ziffer 6 stamme vom Vermieter. Der Vermieter habe weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass er den Inhalt der Vereinbarung ernsthaft zur Disposition gestellt habe und dass die Mieter die Möglichkeit gehabt hätten, konkrete Gegenvorschläge zu unterbreiten. Damit sei davon auszugehen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen des Vermieters für eine Vielzahl von Verträgen handele, die vom Vermieter bei Abschluss des Vertrages einseitig vorgegeben würden.
Die Regelung in Ziffer 6 der Vereinbarung beeinträchtige die Mieter nach dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Unangemessenheit liege vor, sofern der Verwender in nicht hinnehmbarer eigennütziger Weise seine Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetze, ohne die Interessen des Vertragspartners zu beachten. Sachliche Gründe für die Erhebung eines Aufwandentgelts in Höhe von 200 Euro bestünden weder dem Grunde noch der Höhe nach. Vielmehr würden durch die Regelung Kosten der Verwaltungstätigkeit auf die Mieter abgewälzt, die in den Aufgabenbereich des Vermieters fielen. Aufgrund ihrer unterlegenen Verhandlungsposition hätten die Mieter die Erhebung des Aufwandentgelts akzeptieren müssen, da sie damit rechnen mussten, ansonsten die Wohnung nicht anmieten zu können. Eine Klausel mit einem solchen Inhalt halte damit der AGB-Kontrolle nicht stand und sei unwirksam.
Urteilstext
Der Urteilstext ist veröffentlicht unter AG Neukölln vom 11.10.2017 – 20 C 19/17
21.11.2017