Pressemitteilung Nr. 08/18
„Bei der Verfolgung von Leerstand wie auch bei der Genehmigung von Abriss sind die Behörden bislang an Grenzen der Umsetzung des Gesetzeszweckes, Wohnraum Wohnzwecken wieder zuzuführen, gestoßen. Insofern ist es folgerichtig, dass nunmehr diese Rechtslücken geschlossen werden. Wir hatten dem Senat diese Änderungsvorschläge bereits vor geraumer Zeit unterbreitet“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, „und freuen uns daher, dass der Senat die Verschärfung des Gesetzes nun in das Abgeordnetenhaus einbringt.
„Neben der Treuhänderregelung, mit der die Wiedervermietung von Wohnungen bei besonders widerspenstigen und nicht kooperationswilligen Eigentümern durchgesetzt werden kann, ist vor allem die Ermächtigung zum Erlass Verordnung für die Schaffung von Ersatzwohnraum bei Abriss zu begrüßen“, so Wild. Hintergrund ist die häufig gemachte Erfahrung, dass preisgünstige Wohnungen mit normalem Ausstattungsstandard abgerissen werden und dafür besonders aufwendiger Ersatzwohnraum – oft als Eigentumswohnungen – errichtet wird, mit der Folge, dass die Mieter des abgerissenen Wohnraums den neu geschaffenen Wohnraum nicht beziehen können und verdrängt werden, oft mittels Kündigungen wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung.
„Wir hoffen nun, dass der Senat den maximalen rechtlichen Spielraum nutzt, um diesen Geschäftsmodellen der Mietervertreibung Grenzen zu setzen“, erklärte Wild.
Die „Sharinglösung“ für die Vermietung zu Ferienzwecken ist akzeptabel. Weiterhin ungelöst ist jedoch die Verfolgung der Zweckentfremdung von Wohnraum gewerblicher Anbieter, weil die Rechtsverfolgung über die Internetplattformen aufgrund des zur Anwendung kommenden ausländischen Rechts aufwendig bzw. aussichtlos ist.
13.02.2018