Der Senat hat kürzlich die Vorschriften für den Bezug einer Sozialwohnung zum Vorteil von Einpersonenhaushalten geändert.
Sozialwohnungen mit mehr als einem Zimmer waren bisher Zwei- oder Mehrpersonenhaushalten mit Wohnberechtigungsschein (WBS) oder Einpersonenhaushalten mit zusätzlichem Raumbedarf vorbehalten, auch dann, wenn die Wohnfläche unter 50 Quadratmetern lag. Zweipersonenhaushalte wollen jedoch nur selten eine so kleine Wohnung und suchen deshalb – wenn sie denn notgedrungen einziehen – bald nach einer größeren Bleibe. Katrin Lompscher, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, hat deshalb angeregt, dass diese kleinen Wohnungen künftig auch an Einzelpersonen vergeben werden können, die nur über einen WBS für einen Raum verfügen. Nach Beschlussfassung im Senat werden die Vorschriften zur Wohnungsgröße (§ 27 Absatz 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung) entsprechend geändert. Katrin Lompscher: „Mit der Vorschriftenänderung reagieren wir auf bestehende Schwierigkeiten in der Vermietungspraxis. Wir wollen damit eine bessere Versorgung einzelner Mieterinnen und Mieter von Sozialwohnungen gewährleisten und gleichzeitig die hohe Fluktuation in kleineren Wohnungen vermindern.“
Rainer Bratfisch
27.02.2018