Leitsatz:
Es liegt keine Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung oder der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 555 b Nr. 4 und 5 BGB vor, wenn der Aufzug angesichts seiner Haltepunkte im Erdgeschoss, zwischen dem 2. und dem 3. OG und zwischen dem 4. OG und dem Dachgeschoss keinen barrierefreien Zugang zur Wohnung des Mieters ermöglicht.
AG Mitte vom 7.12.2017 – 122 C 74/17 –
Mitgeteilt von RAin Carola Handwerk
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
22.02.2018