Leitsätze:
Die Formularklausel im Mietvertrag, dass die Einbauküche dem Mieter lediglich zur Nutzung überlassen wird und eine Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht besteht, ist wirksam.
Bei Mängeln an der Einbauküche hat der Mieter deshalb keinen Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter, wohl aber einen Anspruch auf Beseitigung, um die Geräte und Möbel durch eigene ersetzen zu können.
AG Neukölln vom 14.11.2017 – 18 C 182/17 –
Mitgeteilt von RAin Andrea Klette
24.04.2018