Pressemitteilung Nr. 3/19
Die Klageabweisung einer Kammer des Berliner Landgerichts gegen die Deutsche Wohnen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist kein Verstoß gegen Eigentumsgrundrechte, ist nicht willkürlich und verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das entschied der Berliner Verfassungsgerichtshof (VerfGH 122/16) nun zu einem Streit über eine Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013. „Die Deutsche Wohnen hat damit auch verfassungsrechtlich eine Ohrfeige für ihre unsägliche Ablehnung des Berliner Mietspiegels erhalten“, erklärte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
Nach Auffassung der Deutschen Wohnen entspricht die Erstellung der Berliner Mietspiegel nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen. Mit ihren Mieterhöhungen will sie über die nach dem Mietspiegel zu ermittelnde ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen und verklagt regelmäßig Mieter, die sich auf den Mietspiegel berufen und der Erhöhung nicht oder nur teilweise zustimmen. Doch vor dem Amtsgericht und in der Berufung auch vor dem Landgericht verlor die Deutsche Wohnen überwiegend.
Gegen das Urteil der 18. Kammer des Landgerichts (18 S 36/16) zog sie deshalb vor den Verfassungsgerichtshof. Mit den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen hatte sich das Landgericht nicht befasst, sah aber im Mietspiegel gleichwohl eine geeignete Schätzgrundlage. Die Argumente gegen die Eignung als Schätzgrundlage wurden vom Landgericht geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet, befanden die Verfassungsrichter. Die Rechtsprechung sei daher nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Wohnen wurde daher verworfen.
„Zum Mietspiegel gibt es keine Alternative“, so Wild. „Gutachten sind für einfache Miethöhestreitigkeiten zu teuer und erfüllen wissenschaftliche Grundsätze keineswegs besser.“ Mieter können sich also auch zukünftig bei Mieterhöhungen auf den Mietspiegel berufen. „Damit der Mietspiegel rechtssicherer wird, muss die Bundesregierung unverzüglich von einer Rechtsverordnung Gebrauch machen, mit der die Erstellung von Mietspiegeln geregelt wird“, forderte Wild. Denn da bei Wiedervermietung sehr hohe Mieten erzielt werden, wird es weiter Vermieter-Angriffe auf Mietspiegel geben. Denn es ist erklärtes Ziel von Vermieterverbänden, auch in bestehenden Mietverhältnissen die Marktmiete von neuen Mietvertragsabschlüssen als Orientierung für Mieterhöhungen zu erhalten.
07.01.2019