Leitsatz:
Legt der Mieter substanziiert dar, dass der Anschlusswert für die Versorgung mit Heizwärme überhöht ist und ihm dadurch vermeidbare Mehrkosten entstanden sind, genügt ein pauschales Bestreiten des Vermieters nicht, um den Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit abzuwehren.
AG Spandau vom 7.6.2011 – 11 C 347/10 –
Mitgeteilt von RA Daniel Friedrichs
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Mieterin hatte durch Vorlage des Privatgutachtens eines Energieberaters substanziiert dargetan, dass der von der Wohnungsbaugesellschaft gewählte Anschlusswert für die Versorgung mit Heizwärme überhöht sei und dadurch ihr vermeidbare Mehrkosten auferlegt worden seien. Dem war die Wohnungsbaugesellschaft nur pauschal durch Hinweis auf die Sachkunde ihres Energieversorgers entgegengetreten. Dies reichte dem Amtsgericht nicht aus. Es sprach deshalb der Mieterin aus dem Mietvertrag einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Bewirtschaftung der Wohnung zu. Hierbei zog das Gericht die nachvollziehbaren Berechnungen des von der Mieterin beauftragten Privatgutachtens heran. Danach errechnete sich wegen des überhöhten Anschlusswertes für 2006 eine Mehrforderung von 52,30 Euro, für 2007 von 51,29 Euro und schließlich für 2008 eine Forderung von 49,98 Euro. Diese Summen stellten den Schaden der Mieterin dar, den die Wohnungsbaugesellschaft zu ersetzen hatte.
30.01.2013