Leitsatz:
Die Beweislast für die in Ansatz zu bringende, tatsächliche Wohnungsgröße liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Vermieter der Wohnung, der eine Mieterhöhung verlangt.
BGH vom 27.2.2019 – VIII ZR 255/17 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Gestützt auf den Mietspiegel wollte ein Mainzer Vermieter die Miete von 738 Euro auf 798,62 Euro anheben. Statt 7,97 Euro pro Quadratmeter verlangte er 8,63 Euro pro Quadratmeter. Dabei ging er von einer Wohnfläche von 92,54 Quadratmetern aus. Amts- und Landgericht wiesen die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ab. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache erneut an das Landgericht. In diesem Verfahren präsentierte der Mieter eine neue Wohnflächenberechnung. Danach ist die Wohnung nur 80,764 Quadratmeter groß. Das Landgericht wies daraufhin die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung erneut ab und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Beweislast für die in Ansatz zu bringende, tatsächliche Wohnungsgröße liege
nach allgemeinen Grundsätzen beim Vermieter der Wohnung, der eine Mieterhöhung verlangt. Den Beweis für die vorgetragene Wohnfläche von 92,54 Quadratmeter habe der Vermieter aber nicht erbracht. Nachdem der Mieter mit seiner eigenen Wohnflächenberechnung die Angaben des Vermieters substanziiert bestritten habe, hätte der Vermieter den Beweis für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Größe der Wohnung antreten müssen. An diesen Grundsätzen ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Mieter erstmals in dem neuen Verfahren vor dem Landgericht die eigene Wohnflächenberechnung vorgelegt hat. Das Gericht sei auch nicht gezwungen gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen, um die korrekte Wohnfläche zu ermitteln.
23.04.2019