Die unter „Leserbriefe“ abgedruckten Beiträge sind Meinungsäußerungen von Leserinnen und Lesern zu Berichten im MieterMagazin und geben nicht die Meinung der Redaktion wieder.
Betr.: MieterMagazin 4/2019, Seite 16, Titel: „Erfolgsgeschichte(n) – Wie Mieter ihre Häuser mit dem bezirklichen Vorkaufsrecht vor Spekulation bewahren“
Irreführend
Bei allem Respekt: Der Text unter dem Titel „Wie Mieter ihre Häuser mit dem bezirklichen Vorkaufsrecht vor Spekulation bewahren“ ist irreführend. Es sind nicht ihre Häuser. Sie werden zwar von ihnen bewohnt, aber ihre Häuser sind es nicht! Sie sollten mehr auf den korrekten Gebrauch der Sprache achten, oder war das Absicht?
G. Boesser per E-Mail
Betr.: Modernisierung (Rauchmelder)
Prächtiges Geschäft?
Es heißt, dass der Vermieter 8 Prozent der für den Einbau der Rauchmelder entstandenen Kosten auf die Miete umlegen kann. Bedeutet dies, dass die Dinger nach 12 Monaten abbezahlt sind und die Miete nicht wieder auf das alte Niveau (zuzüglich Wartungskosten) gesenkt werden muss? Verglichen mit einem Miethausneubau, der in Deutschland erst nach etwa 22 Jahren abbezahlt ist und Geld abwirft, wäre dies ja ein wahrlich prächtiges Geschäft.
Ekkehard per E-Mail
Nein, so ist es nicht. Vielmehr gilt: Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Installation der Rauchmelder aufgewendeten Kosten erhöhen. Beispiel: 400 Euro werden für die gesamte Wohnung aufgewendet. 8 Prozent sind 32 Euro, was eine monatliche Mieterhöhung von 2,66 Euro ergibt. Notwendige Wartungskosten können als Betriebskosten nach Nr. 17 § 2 Betriebskostenverordnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
Die Redaktion
27.05.2019