Leitsatz:
Eine formal wirksame Modernisierungsankündigung erfordert, dass bei gebündelten, aber nicht untrennbar zusammenhängenden Maßnahmen die voraussichtliche Dauer für jede Maßnahme einzeln angegeben wird. Das ist nicht der Fall, wenn – wie hier – in der Modernisierungsankündigung die Dauer für sämtliche Einzelmaßnahmen zusammen mit circa elf Monaten angegeben wird.
AG Schöneberg vom 24.6.2019 – 4 C 316/18 –
Mitgeteilt von RA Kaya Özkök
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht beruft sich auf Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 555 c BGB RN 43 m.w.N.
25.02.2020