Leitsatz:
Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse auf Basis einer Gegenrechnung ohne „Grundpreis“ des Wärmelieferanten.
LG Berlin, Urteil vom 20.11.2006 – 62 S 156/06 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrichs & Axel Tolle
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Macht der Mieter eine Rückforderung angeblich zuviel geleisteter Vorschüsse bei wirksamer Abrechnung geltend, muss er – anders als bei der Rückforderung gezahlter Vorschüsse bei Nichtabrechnung durch den Vermieter (vgl. BGH vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/06 gegen OLG Braunschweig, GE 1999, 1213) eine eigenständige Berechnung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen anstellen. Er ist gehalten, anhand gegebener Anhaltspunkte die Mindesthöhe der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu schätzen und annäherungsweise vorzutragen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 28. September 2004 – 65 S 212/04 -, MM 2005, 74). …
Der Kläger hat gegen die Beklagte … gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB, einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen für 2000 in Höhe von 185,20 Euro, wovon das Amtsgericht bereits 30 Euro zugesprochen hat. … Bei den seitens des Klägers berechneten Heizkosten handelt es ich um die Mindesthöhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Wenn – wie hier – der Vermieter die Heizung im laufenden Mietverhältnis ohne Zustimmung des Mieters auf Wärmecontracting umstellt, so darf er nur Kosten gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenVO auf den Mieter umlegen (BGH GE 2005, 916). Diese Kosten hat der Kläger in seiner Berechnung berücksichtigt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Kläger lediglich den seitens des Wärmecontractors berechneten Arbeitspreis berücksichtigt hat und den Grundpreis in vollem Umfang herausgerechnet hat. Denn soweit die Beklagte pauschal behauptet, zumindest 65 Prozent des Grundpreises seien umlagefähige Kosten, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Wenn sie meint, es müssten höhere Kosten berücksichtigt werden, so hätte sie die Kalkulation des Wärmecontractors offenlegen und die ihrer Ansicht nach durch das Wärmecontracting entstandenen Mehrkosten herausrechnen müssen. Hierzu reicht die Vorlage des Schreibens der … vom 19. November 2008, wonach im Grundpreis zu 35 Prozent Kosten für „Wartung, Schmierstoffe, Energiebezug usw.“ enthalten seien, nicht aus. Dieses Schreiben enthält nämlich ebenfalls keine Offenlegung der Preiskalkulation. …
02.02.2013